Will ein Mieter das gesamte Mietobjekt oder Teile davon untervermieten, schließt er einen Zwischenmietvertrag mit dem neuen Untermieter ab. Einfluss auf den Hauptmietvertrag zwischen Mieter und Vermieter hat das nicht, der Vermieter muss der Zwischenvermietung aber zustimmen.
Gerade weil das bestehende Mietverhältnis von der Zwischenvermietung nicht tangiert wird, sind beim Abschluss eines Zwischenmietvertrages einige Punkte zu beachten. Der Hauptmieter bleibt im Verhältnis zum Vermieter nämlich voll in der Verantwortung für die Mietsache, kann also auch für Schäden des Untermieters haftbar gemacht werden.
Der Abschluss eines Zwischenmietvertrages setzt die Zustimmung des Vermieters voraus. Er muss also rechtzeitig über die Pläne informiert werden, wobei der neue Untermieter namentlich zu benennen ist. Auch die Gründe für die Untervermietung sind mitzuteilen, denn es muss ein „berechtigtes Interesse“ vorliegen. Wirtschaftliche Gründe genügen.
Eine Ablehnung der Zwischenvermietung ist für den Vermieter bei einer Teilvermietung nur möglich, wenn wichtige Gründe dagegenstehen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Untermieter bereits wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. In der Regel ist der Vermieter also zur Zustimmung gesetzlich verpflichtet. Das gilt allerdings nicht, wenn das Mietobjekt komplett zwischenvermietet werden soll.
Wird die Erlaubnis des Vermieters nicht eingeholt, droht nach Abmahnung die Kündigung.
Der Zwischenmietvertrag sollte denselben Ansprüchen wie der Hauptmietvertrag genügen, nur dass der Mieter hier als Vermieter auftritt. Folgende Angaben sollte der Zwischenmietvertrag enthalten:
Hinweis: Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass der Zwischenmietvertrag im Einklang mit dem Hauptmietvertrag steht, also zum Beispiel keine längeren Kündigungsfristen enthält. Muss der Untermieter früher ausziehen als vereinbart, kann das zu Schadenersatzansprüchen oder gar einer Auszugs-Weigerung führen, die ebenfalls teuer werden kann.
Touristische Untervermietungen werden häufig bereits im Hauptmietvertrag ausgeschlossen, können aber auch sonst durch das Zweckentfremdungsverbot regional untersagt sein.
iStock
Kommentare
Beliebteste Artikel
Neueste Videos
Beliebteste Videos