Bei der Berechnung des Kindesunterhalts kommt die „Düsseldorfer Tabelle“ zur Anwendung. Sie besitzt zwar keine Gesetzeskraft, ist aber seit 55 Jahren die bestimmende Richtlinie, was der Unterhaltspflichtige zu zahlen hat. Hier die Details zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2018.
Ab Januar 2018 müssen geschiedene, unterhaltspflichtige Väter oder Mütter wieder etwas tiefer in die Tasche greifen. Die Beitragssätze für Kinder steigen in allen Altersstufen. Am Prinzip ändert sich dabei nichts: Gezahlt werden muss in Abhängigkeit des eigenen Nettoeinkommens und des Kindesalters unter Berücksichtigung des eigenen Bedarfs (Bedarfskontrollbetrag).
Der Mindestunterhalt liegt damit sechs beziehungsweise sieben Euro über dem Vorjahr. Er gilt für Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro monatlich. Bei einem Monatseinkommen von 5.500 Euro sind je nach Altersgruppe zwischen 557 und 748 Euro zu zahlen, bei höheren Einkommen entscheiden die Familiengerichte im Einzelfall.
Bei volljährigen Kindern, für die noch Unterhalt zu entrichten ist, werden in der niedrigsten Einkommensgruppe 527 Euro fällig, in der höchsten (bis 5.500 Euro) 844. Volljährige Kinder mit einem eigenen Hausstand und Anspruch auf Barunterhalt erhalten 735 Euro inklusive Unterkunftskosten (300 Euro).
Da mit dem Start ins Jahr 2018 auch das Kindergeld um monatlich zwei Euro erhöht wurde, fällt der tatsächlich zu zahlende Betrag niedriger aus. Der Unterhaltspflichtige, der den Barunterhalt schuldet (bei dem das Kind also nicht lebt), kann das Kindergeld weiterhin hälftig in Abzug bringen – dank Erhöhung fällt dieser Abzug nun also einen Euro höher aus.
Beispielrechnung: Ein unterhaltspflichtiger Vater mit 2.000 Euro netto im Monat muss für seine zehnjährige Tochter 419 Euro an Unterhalt zahlen. Der hälftige Abzug des Kindergelds liegt bei 97 Euro, womit sich 322 Euro zur Überweisung ergeben (Bedarfskontrollbetrag 1.300 Euro).
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