„Mein Mieter hat mir meine Wohnung vollkommen unrenoviert hinterlassen, obwohl im Mietvertrag steht, dass bei Rückgabe gestrichen werden muss. Er hat dort fünf Jahre gewohnt, und natürlich sind nun einige Gebrauchsspuren zu sehen. Wo Bett und Schrank standen, sieht man dunkle Umrisse. Trotz der Regelung im Mietvertrag weigert er sich jedoch zu streichen. Er behauptet, er müsse das nicht mehr tun! Einen neuen Mieter werde ich für die Wohnung in diesem Zustand aber nicht finden. Bleibe ich nun auf den Kosten sitzen?“
Leider ja! Der BGH hat erst vor kurzem entschieden, dass Vermieter selber für die Instandsetzungsarbeiten und damit für die sogenannten „Schönheitsreparaturen“ zuständig sind. Mieter müssen nur noch für Beschädigungen der Wohnung wie Löcher in den Wänden, kaputte Fliesen etc. aufkommen. Eine Klausel im Mietvertrag, die die „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter abwälzen, ist ab sofort unwirksam! Sie haben daher leider keinen Anspruch auf eine gestrichene Wohnung!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BGH Urt. v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 242/13
§ 535 BGB
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