„Vor kurzem entdeckte ich an der Supermarktkasse einen zwei Monate alten Flaschen-Pfandbon in meiner Geldbörse. Als ich den der Kassiererin gab, wollte sie ihn aber nicht einlösen. Pfandbons, so sagte sie, würde die Kasse nach 30 Tagen nicht mehr einlesen. Ist es denn wirklich rechtens, dass ich die 8,50 Euro auf meinem Pfandbon jetzt nicht zurück bekomme?“
Nein, das ist nicht rechtens! Aber die Unart, die Annahme der Bons zu verweigern, ist immer noch weit verbreitet, obwohl der Händler, dessen Kasse womöglich wirklich keine älteren Bons einlesen kann, die Auszahlung des Flaschenpfandes dann eben auf andere Art ermöglichen muss. Lassen Sie sich also von Ausreden nicht abwimmeln – technische Unzulänglichkeiten ändern nichts an der Rechtslage, die Kassiererin muss Ihnen den Betrag auszahlen!
Wichtig ist allerdings, dass die Schrift auf dem Bon noch deutlich lesbar ist. Ein versehentlich in der Jeans mitgewaschener Bon dürfte seine Beweiskraft sicherlich eingebüßt haben. Was Sie als Kunde zudem wissen müssen: Viele Discounter- und Supermarktketten beschränken die Auszahlung auf die Filiale, in der der Bon seinerzeit ausgegeben wurde. Das ist durchaus zulässig.
Für Pfandbons gelten die „allgemeinen Verjährungsregeln“, die der Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgibt. Danach verjährt der Anspruch auf Auszahlung erst nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres (31. Dezember, 24 Uhr), in dem der Bon ausgegeben wurde. Das bedeutet in der Praxis: Sie können aktuell in diesem Jahr noch Pfandbons aus den Jahren 2015, 2014 und 2013 einlösen. Aber wie gesagt: Lesbar müssen sie sein, sonst kann man nicht beweisen, welche Summe einem zusteht.
Im Umkehrschluss: Ein Kunde, der heute sein Leergut abgibt, kann den Pfandbon noch bis Ende 2019 gegen Bargeld eintauschen - vorausgesetzt, der betreffende Supermarkt existiert dann noch.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verjährung § 195 BGB
Beliebteste Artikel
Neueste Videos
Beliebteste Videos