„Ständig beobachte ich andere Autofahrer, wie sie ihre dicken Schlitten so dreist einparken, dass gleich zwei Parkplätze belegt sind. Da packt mich die Wut! Kann man diese Leute nicht irgendwie zur Rechenschaft ziehen?“
Doch, kann man. Denn wer im öffentlichen Verkehrsraum rücksichtslos parkt, muss trotz gelöstem Parkschein mit einem Strafzettel rechnen: Die deutsche Straßenverkehrsordnung sieht nämlich vor, dass alle Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge „platzsparend“ zu parken haben. Wer also so ungeschickt einparkt, dass mehr Parkplätze als notwendig belegt werden, begeht ganz klar eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Einzelfall droht dem Parksünder dann auch ein Verwarnungsgeld. Ob dieses allerdings tatsächlich verhängt wird, liegt jedoch letztlich im Ermessen des Ordnungsamtes.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 12 VI StVO
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