„Wegen des Poststreiks ist die Kündigung meiner Mietwohnung zwei Tage zu spät beim Vermieter angekommen. Dabei hatte ich den Brief rechtzeitig abgeschickt! Mein Vermieter schiebt mir aber jetzt den schwarzen Peter zu und behauptet, dass durch das Fristversäumnis die Kündigung unwirksam sei. Ist das richtig?“
Ja, Ihr Vermieter hat tatsächlich Recht. Denn grundsätzlich sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Kündigung fristgerecht beim Empfänger eingeht. Und da der Poststreik rechtzeitig bekannt gegeben wurde, hätten Sie den Brief entweder persönlich einwerfen müssen oder sich um den Versand durch einen anderen Dienstleister kümmern müssen. Kommt Ihnen Ihr Vermieter also nicht entgegen, wird die Kündigung tatsächlich erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam.
Hatten Sie die Kündigung nicht nur als einfachen Standard-Brief, sondern ausdrücklich als termingebundenen Express-Brief (bzw. Einschreiben) verschickt, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen das Versandunternehmen zu. In diesem Fall hätte das Unternehmen Ihnen nämlich einen bestimmten Zustelltermin zugesagt und müsste dann für die Folgen der Verspätung haften!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Allgemeines Schuldrecht (§§ 130 ff. BGB)
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