Lästig! Kaum sitzt man entspannt, nähert sich auch schon die Fahrkartenkontrolle. Noch lästiger wird es, wenn man dann keinen gültigen Fahrschein vorzuweisen hat. Je nach Veranlagung zückt man dann mehr oder weniger emotional die Geldbörse und zahlt die Strafe. Lästig eben, aber ansonsten konsequenzlos… …oder?
Vorsicht, nein!
Das Fahren ohne gültigen Fahrschein ist ein Erschleichen von Leistungen, und somit nach § 265a StGB strafbar! Im Zweifel droht sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die üblichen 40 Euro, die der Verkehrsbetrieb kassiert, haben nichts damit zu tun. Sie rühren aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe her und werden unabhängig von der Strafe, die Sie vor Gericht zu erwarten haben, erhoben. Also müssen Sie im Zweifel sogar doppelt zahlen!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 265a StGB
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