„Bei uns in der Stadt haben jetzt mehrere Diskothekenbetreiber aus Sorge vor sexuellen Übergriffen ein „generelles Flüchtlingsverbot“ verhängt. Aber dürfen die das überhaupt?“
Es ist tatsächlich so, dass jeder Betreiber selbst darüber bestimmen darf, wen er bei sich im Club haben will oder nicht. Das nennt man „Hausrecht“. Wenn Besucher also beispielsweise unangemessene Kleidung tragen oder betrunken sind, darf ihnen ohne weiteres der Eintritt verweigert werden.
Aber auch das Hausrecht hat Grenzen! Denn niemand darf nur wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. Deshalb ist ein pauschales Lokalverbot für Flüchtlinge unzulässig. Denn auch wenn der Hausherr es aus seiner Sicht nur „gut meint“, schützt ihn das nicht von einer Schmerzensgeldforderung wegen Diskriminierung, falls er verklagt werden sollte.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§§ 1 ff. AGG, § 123 StGB
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