Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge steigt. Fast die Hälfte (45%) aller Jobs werden inzwischen befristet vergeben. Die Befristung ist damit nicht mehr die Ausnahme, sondern Normalität für Millionen Menschen. 8 Fakten, warum das so ist und wie es sich auswirkt.
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist jederzeit möglich, wenn nicht gegen die einschränkenden Regelungen verstoßen wird. Die Befristung kann sachlich begründet werden, zum Beispiel mit dem befristeten Einspringen für einen erkrankten Kollegen, sie kann aber auch "sachgrundlos" erfolgen.
Einschränkungen bestehen bei sachgrundlosen Befristungen (und nur da) vor allem in der Dauer: Befristete Verträge dürfen maximal zwei Jahre laufen. Ist ein Vertrag zunächst nur auf wenige Monate begrenzt, kann er – unter Beachtung der Maximaldauer – bis zu drei Mal verlängert werden. Für ältere Mitarbeiter (ab 52 Jahren) gilt eine Ausnahme. Hier beträgt die Maximaldauer fünf Jahre.
Die Arbeitgeber machen vor allem geltend, dass so flexibel auf die Auftragslage reagiert werden kann, ohne auf Zeitarbeiter zurückzugreifen. Zudem ist es für sie leichter, die Qualifikation der Mitarbeiter zu erproben. Langwierige Kündigungsverfahren entfallen.
Bei einer sachgrundlosen Befristung steht das Datum im Arbeitsvertrag. Es bedarf keiner weiteren Absprachen. Bei unbestimmter Dauer mit dem Bezug auf ein bestimmtes Projekt endet der Arbeitsvertrag mit der Zielerfüllung. Hier muss der Arbeitnehmer aber rechtzeitig informiert werden. Als rechtzeitig gilt eine Frist von mindestens 14 Tagen.
Bei einer sachgrundlosen Befristung ist dies nur mit erheblichen Einschränkungen möglich, und zwar in folgenden Fällen:
- Die Maximaldauer von zwei Jahren (bei Existenzgründungen bis zu vier Jahren) wurde noch nicht erreicht. Der Vertrag darf hier allerdings nur verlängert, nicht erneuert werden. Das betrifft sowohl den Inhalt als auch den Zeitpunkt: Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Vertrag noch läuft.
- Die letzte befristete Anstellung des Arbeitnehmers liegt bereits länger als drei Jahre zurück.
Ein Arbeitsvertrag mit sachlicher Befristung darf auf einen sachgrundlosen Vertrag folgen, ohne dass die 2-Jahres-Grenze gilt.
Vom Prozess des Ausscheidens abgesehen wird kein Unterschied gemacht. Es herrscht das Prinzip: gleiche Rechte und Pflichten für alle. Befristete Verträge müssen allerdings immer schriftlich geschlossen werden. Das ist zwar auch bei unbefristeten Verträgen üblich, aber nicht verpflichtend.
Einvernehmlich ist das möglich, anderenfalls nicht – es sei denn, der Tarif- oder Arbeitsvertrag räumt dieses Recht ausdrücklich ein. In der Regel gilt: Das vereinbarte Datum für das Vertragsende zählt.
Der Mutterschutz hat keinen Einfluss auf die Befristung des Vertrages. Er endet also wie vereinbart, egal ob Mutterschutz besteht oder Elternzeit beantragt wurde.
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