Lasst uns doch wenigstens noch ein bisschen Naivität. Es gibt nämlich Dinge, die bleiben lieber unausgesprochen. Denn das Letzte, was man(n) wissen will, wenn sich die verführerische Stimme in der Hotline meldet, ist, in welchem Arbeitsverhältnis sich die Lady befindet, oder ob sie steuerpflichtig ist.
Nun werden die Damen aber auch irgendwann einmal älter, und spätestens dann stellt sich die Frage nach der Altersversorgung. So geschehen bei einer 59-jährige Mitarbeiterin einer Flirt-Line.
Die Frau stellte einen Antrag auf Feststellung, ob es sich bei ihrer Tätigkeit als Telefon-Operatorin um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handele. Den Antrag begründete sie u.a. damit, dass sie stets neue Anweisungen von dem Hotline-Betreiber erhalten habe. In manchen Fällen habe sie sogar während laufender Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie konkret zu sagen habe.
Der zuständige Rentenversicherungsträger entschied daraufhin in einem Feststellungsbescheid, dass die Arbeit als Telefon-Operator tatsächlich sozialversicherungspflichtig sei.
Ihrem Chef gefiel das gar nicht, doch das Landessozialgericht Stuttgart bestätigte den Bescheid. Nach Auffassung des Gerichts handle es sich in der Tat um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da „allein schon die vielen Einzelanweisungen des Hotline-Betreibers und dessen Kontrolle der Einhaltung des Dienstplanes“ ein deutliches Indiz dafür sei.
Also kann man auch an eher ungewöhnlichen Arbeitsplätzen durchaus gewöhnliche Beschäftigungsverhältnisse haben…
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 5 SGB V, §§ 25 ff. SGB III, §§ 1 f. SGB VI, § 2 SGB VII, §§ 20 f. SGB XI
vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, ersch. am 02.04.2014; Urt. vom 18.02.2014 – L 11 R 3323/12
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