Im Mai 2014 kaufte sich ein Mann einen Seat, in dem ein VW Dieselmotor verbaut ist. Einer von den Motoren, die wegen einer Schummelsoftware bessere Abgaswerte vortäuschen, als sie in Wahrheit ausstoßen. Erst eineinhalb Jahr nach dem Kauf reklamiert der Käufer diesen Mangel – und bekam nun vor Gericht Recht!…
Es geht um den berüchtigten Diesel-Motor mit der Werksbezeichnung „EA 189“, dessen Schadstoffwerte deutlich über der vom Hersteller versprochenen Grenze liegen. Doch weil der Käufer bereits am 29. Oktober eine Nachbesserung beim Händler einforderte, der Mangel aber am 2. März 2016 immer noch nicht behoben war, trat er vom Kaufvertrag zurück. Begründung: arglistige Täuschung.
Es war zu erwarten, dass VW ihm den Kaufpreis nicht freiwillig zurückerstatten würde. Zumal vorher bereits andere Kunden vor Gericht mit diesem Ansinnen gescheitert waren. So entschied beispielsweise das Landgericht Bochum, die Software-Manipulationen seien „unerheblich und rechtfertigten daher keine Pflicht zur Rücknahme des Autos“. Sieben weitere Landgericht haben inzwischen gegen die klagenden VW-Kunden entschieden. Nur ein Audi-Käufer konnte bisher die Rückabwicklung des Kaufvertrages durchsetzen – hier jedoch reichte allein der Auftritt seiner Anwälte, zu einem Prozess kam es nicht.
Doch zurück zu unserem Seat-Fahrer: Das Landgericht München I sprach ihm jetzt sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (Zulassungsgebühr, Garantieverlängerung, Zusatzausstattung) zu. Was der Mann aus eigener Tasche zahlen muss, ist lediglich der Wertverlust für die Zeit, in der er das Auto genutzt hat.
Die Begründung der Richter entspricht sicherlich dem, was viele sich erhofft haben: „Der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs sei Teil der Vereinbarung und ein maßgebliches Verkaufsargument gewesen... Und die verstrichene Frist von über einem halben Jahr ist auf keinen Fall mehr angemessen“.
Wir dürfen gespannt sein, ob VW Berufung gegen dieses Urteil einlegt. Angekündigt haben sie es, und am Ende könnte der Bundesgerichtshof ein Machtwort – hoffentlich im Sinne der Kunden - sprechen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15
Landgericht Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15
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