Türchen zwanzig: Die Vollkaskoversicherung
Ein riesiger beleuchteter Rentierschlitten im Vorgarten, ein Weihnachtsmann, der elektrisch betrieben die Giebelwand in Richtung Schornstein erklimmt – und das Ganze in hektisch blinkenden Neonfarben. Weihnachten 2014 kommt einem vielerorts so vor, als würde es Strom zum Nulltarif geben.
Aber was, wenn die grellen Lichter einen Autofahrer so sehr ablenken, dass er einen Unfall baut? Nun: Der Betreiber solcher Flutlichtanlagen dürfte kaum haftbar gemacht werden. Immerhin zahlt aber die Vollkaskoversicherung des Autofahrers die Schäden am eigenen Fahrzeug – so entschieden vom Oberlandesgericht Köln.
Nur hat aber leider nicht jeder eine solche Police – da kann man nur hoffen, dass jeder Fahrer in der Nähe einer weihnachtlichen Beleuchtungs-Orgie den Fuß vom Gas nimmt.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Köln (9 U 25/96)
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