Die große Bekehrung kommt: Denn laut Wetterbericht wird es in den kommenden Tagen noch einmal richtig kalt. Und weiß. Und schlittrig. Und rechtlich herrscht ebenfalls Glatteis. Was Sie jetzt wissen müssen – hier die wichtigsten Gerichtsentscheidungen…
Klare Ansage aus dem Gerichtssaal: So breit, dass zwei Personen ohne Schwierigkeiten aneinander vorbei gehen können (LG Coburg: 41 O 675/13).
Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte einen 82-jährigen Mann, das Schneeräumen zu übernehmen. Das konnte er allerdings nicht mehr im erforderlichen Umfang. Aber weil sich niemand vorher davon überzeugt hatte, ob der alte Herr dieser Aufgabe gewachsen war, haftet die Eigentümergemeinschaft für Unfallfolgen Dritter (OLG Oldenburg: 1 U 77/13).
Nein. Passanten ist es durchaus zuzumuten, selbst darauf zu achten, wo sie hintreten. Streulücken sind nämlich nicht immer zu vermeiden (BGH: III ZR 326/12).
Wenn der Baum gesund ist, niemand. So entschieden vom Bundesgerichtshof (BGH: III ZR 352/13).
Nein. Weder eine Hausordnung, die einen solchen Passus enthält, noch ein entsprechender, vom Hausverwalter erstellter Winterplan sind rechtens (AG Köln: 221 C 170/11).
Wenn Anfang April noch Streugut auf dem Weg liegt, ist das völlig okay. Denn bis dahin kann es noch zu Überfrierungen kommen, die Streugut erforderlich machen (LG Dessau-Roßlau: 1 S 32/12).
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LG Coburg: 41 O 675/13, OLG Oldenburg: 1 U 77/13, BGH: III ZR 352/13, AG Köln: 221 C 170/11, LG Dessau-Roßlau: 1 S 32/12
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