Bisher galt die eiserne Regel: Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis nur „aus einem wichtigen Grund“ ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Doch jetzt hat das Bundesarbeitsgericht erstmals eine Ausnahme zugelassen…
Denn ab sofort reicht für eine fristlose Kündigung schon der dringende Verdacht, dass ein Auszubildender eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Im vorliegenden Fall soll so ein Bank-Azubi Geld in die eigene Tasche gesteckt haben. Bewiesen wurde das allerdings nicht!
Der junge Azubi hatte den Auftrag, das Geld aus den Kassette des Nachttresors zu zählen. Als später festgestellt wurde, dass 500 Euro fehlten und der Verdächtige von sich aus diese Summe nannte, obwohl er nur auf einen nicht näher bezifferten Fehlbetrag angesprochen worden war, stand für den Arbeitgeber fest: Der hat es geklaut.
„Eindeutiges Täterwissen“, hieß es. Der sofort von seiner Arbeit entbundene Azubi klagte darauf gegen seine Kündigung. Erfolglos – in letzter Instanz gab nun auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. In der Urteilsbegründung hießt es: „Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.“
Wie schon die Vorinstanz ging also auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Befragung des Tatverdächtigen fehlerfrei war. Der hatte nämlich bemängelt, man hätte ihn vorher über das anstehende Thema informieren und ihm Gelegenheit geben müssen, eine Vertrauensperson (z.B. einen Betriebsrat) hinzuzuziehen. Beides verneinten die Richter aber, und der junge Mann musste seine Kündigung hinnehmen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BAG, Urteil vom 12.02.2015: 6 AZR 845/13
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