Wer haftet eigentlich, wenn man im Firmenbüro Wertgegenstände im Schreibtisch einschließt, und der dann aufgebrochen und leergeräumt wird? Dafür müsste doch der Arbeitgeber aufkommen, oder? Schön wär’s...
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses schloss im Rollcontainer seines Schreibtisches mehrere Schmuckstücke ein, die er nach Feierabend zu seinem Bankschließfach bringen wollte. Aber irgendwie muss er das wohl vergessen haben – jedenfalls fand er einige Tage später seine ansonsten immer abgeschlossene Bürotür offen vor. Und der Rollcontainer war aufgebrochen. Von den Schmuckstücken – sicher keine Überraschung – fehlt seither jede Spur.
Dem Bestohlenen fehlen nun Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro. Und die will er von seinem Arbeitgeber ersetzt haben. Die Begründung dafür stützt sich auf eine ganze Kette rekonstruierter Ereignisse: Den Generalschlüssel hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin überlassen, die ihn in ihrer Kitteltasche vergaß und in ihren Spind einschloss. Selbiger wurde aufgebrochen und der Generalschlüssel entwendet. Mit dem hat sich dann der Schmuckdieb Zutritt zum besagten Büro verschafft und sein Werk vollendet.
Und daran soll der Arbeitgeber Schuld sein? Aus Sicht des Bestohlenen schon: Schließlich habe der Chef den Diebstahl erst ermöglicht, indem er den Generalschlüssel ohne klare Anweisungen für dessen sichere Aufbewahrung herausgegeben hat. Deshalb habe er jetzt Schadensersatz zu leisten.
Den Richtern am Arbeitsgericht Herne war das dann doch zu weit hergeholt. Sie wiesen die Klage ab mit der Begründung: „Die Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen lassen sich nur dann begründen, wenn der Arbeitnehmer die Sachen regelmäßig mit sich führt oder aber für seine Arbeit benötigt.“ Im Klartext: Wer seine privaten Dinge ins Büro mitbringt, haftet selbst dafür, der Chef hat nichts damit zu tun.
Eine plausible Entscheidung. Andernfalls würde sich ja jeder Chef einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko aussetzen, wenn ein Mitarbeiter ohne Einverständnis der Firma seine Reichtümer im Büro versteckt.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landesarbeitsgericht Hamm – 18 Sa 1409/15
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